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Haftung für dynamische Google Ads- Anzeigen

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022, Az. 20 W 4/22


Haftung für dynamische Google Ads- Anzeigen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 24.01.2022 klargestellt, dass Werbetreibende bei dynamischen Google Ads- Anzeigen auch für die automatisch generierten Inhalte haften, sodass sie hierdurch gegen ein vorher ausgesprochenes gerichtliches Verbot verstoßen können. Das Google Displaynetzwerk umfasst eine Vielzahl von Websites, auf denen automatisierte Anzeigen präsentiert werden können.

Hintergrund
Der Schuldnerin war es in der Vergangenheit durch eine Unterlassungsverfügung gerichtlich verboten worden, für ihre Produkte mit einem bestimmten Warentest zu werben, ohne hierbei eine konkrete Fundstelle des Testergebnisses anzugeben. In der Folgezeit hat sie dynamische Google Ads- Anzeigen gestaltet, wobei erneut eine Werbe-Annonce auftauchte, die wie folgt lautete:

"A. Matratze - Stiftung Warentest Note 1,7 - X.de"

Auch bei dieser ist keine Fundstelle erschienen. Hierin hat die Gläubigerin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung gesehen. Eine Klarstellung der Schuldnerin, sie habe aufgrund der dynamischen Schaltung keine Kontrolle über die Inhalte gehabt, ließ das OLG Düsseldorf nicht gelten. Dieses Verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung von 10.000 Euro Ordnungsgeld.

Pflicht zur aktiven Erfolgsabwendung
Das OLG hat die Ausführungen der Vorinstanz bestätigt. Wer sich derartiger Werbeformen bediene, müsse sicherstellen, dass auch gleichsam "automatisierte" Verstöße gegen gerichtliche Verbote nicht begangen werde können. Damit war der Einwand der Schuldnerin, bei der verfahrensgegenständlichen Anzeige handele es sich um eine dynamische Anzeige, bei der zwar der Anzeigentext von ihr vorgegeben, aber die Überschrift automatisch von Google aus ihrer Webseite generiert und nicht von ihr veranlasst worden sei, erfolglos. Ihr war vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen und einen Verletzungserfolg abzuwenden. Dies bekräftigt auch der Umstand, dass sie nicht vortragen konnte, welche Maßnahmen ergriffen und welche Weisungen an die mit der Online-Werbung befassten Mitarbeiter erteilt worden sind.

Mit dynamischen Anzeigen verbundenes Risiko ist vorhersehbar
Für das OLG war offensichtlich, dass das mit dynamischen Anzeigen verbundene Risiko jedenfalls vorhersehbar sei. Dieses habe sich vorliegend verwirklicht, wobei die Schuldnerin nicht darlegen konnte, aus welchem Grund für den Streitfall etwas anderes gelten sollte. So könne sie auch der Umstand, dass von ihren zuständigen Mitarbeitern nicht vorhergesehen worden sei, dass in einem automatisierten Verfahren Fehler passierten, nicht von dem Vorwurf entlasten. Schließlich sei die Schuldnerin ausschließlich im Online-Vertrieb tätig. Schon deshalb wären nähere Darlegungen zur Frage der Vorhersehbarkeit erforderlich gewesen. Demnach sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sie, was Werbemaßnahmen im Internet betreffe, hinreichend professionell aufgestellt sei. Angesichts dessen reiche es nicht aus, wenn die Schuldnerin pauschal behaupte, dieses Risiko sei nicht bekannt gewesen.

Gläubigerverhalten war im Fall nicht rechtsmissbräuchlich
Die Schuldnerin konnte nicht mit Erfolg geltend machen, dass die gerichtliche Verfolgung des in Rede stehenden Titelverstoßes seitens der Gläubigerin rechtsmissbräuchlich und ein Ordnungsmittel deshalb nicht zu verhängen sei. Sie knüpfte den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs daran, dass die Gläubigerin wegen der hier verfahrensgegenständlichen Anzeige nicht nur einen Ordnungsmittelantrag, sondern zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin gestellt hat. Ein Ordnungsmittelantrag gemäß § 890 ZPO kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein (vgl. etwa KG, Beschl. v. 17.12.2020, Az. 5 W 1038/20 ). Vorliegend war allerdings nicht feststellbar, dass die Gläubigerin Befugnisse ausgeübt hat, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dienen. Denn die Frage, ob trotz eines vorhandenen Unterlassungstitels der Gläubiger ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden darf, ist eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Damit betrifft sie allein das Erkenntnisverfahren und ist dort zu klären. Die Höhe des vom Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Ordnungsgeldes war ebenfalls nicht zu beanstanden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2022, Az. 20 W 4/22


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