• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Berichtigung unzutreffender Blickfangwerbung in Fußnote


Berichtigung unzutreffender Blickfangwerbung in Fußnote

Eine Blickfangwerbung, welche eine unzutreffende Werbeaussage enthält, kann nicht durch eine Fußnote richtiggestellt werden, wenn die Unrichtigkeit eindeutig und leicht vermeidbar ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot, wie das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 16.08.2022 entschieden hat.

Hintergrund
Die Beklagte betreibt ein Küchenunternehmen und hat auf ihrer Webseite unter anderem mit folgender Aussage geworben:

„33 % AUF ALLE KÜCHEN (1) + GRATIS AEG BACKOFEN (1)“

Hierbei ist in den Fußnoten am Ende der Seite allerdings folgendes klargestellt worden:

„Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei K. erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von 6.900 € 33 % Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis abzgl. Montagekosten, abzgl. des Kaufpreises für MIELE- und BORA-Geräte sowie dem Material Stein.“

Das Landgericht Nürnberg-Fürth untersagte der Firma die Werbeaussage wegen Irreführung der Verbraucher, indem Küchen unter einem Wert von 6.900 Euro vom Angebot durch den Hinweis in den Fußnoten ausgenommen worden sind. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Plakative Darstellung macht die Aussage objektiv unzutreffend
Es handelte sich bei der Werbeaussage um eine Blickfangwerbung, weil sie im Rahmen der Werbeanzeige im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders hervorgehoben worden ist, sie ist aufgrund des Gesamteindrucks als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen gewesen. Da die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieser plakativen Darstellung davon ausgingen, dass die Beklagte mit der Reduzierung von allen Küchen ihr gesamtes Küchensortiment rabattiert anbieten möchte, ist die für den Verbraucher eindeutige Werbeaussage objektiv als unzutreffend eingestuft worden. Indem die Beklagte Küchen unter einem Wert von 6.900 Euro von dem Angebot ausgenommen hat, wobei sich dieser Kaufpreis ohne Miele und Bora-Geräte und ohne Montagekosten zusammengesetzt hat, handelte es sich daher nicht nur eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit. Vielmehr hat für das Gericht eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache vorgelegen.

Rabattausschluss in Fußnoten ist irreführend
Sofern es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt, bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht, handelt, liegt eine sogenannte „dreiste Lüge” vor. In dem gegebenen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote richtiggestellt werden. Insofern ist die streitgegenständliche Werbung als Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG einzustufen gewesen.

Für die Unrichtigkeit hat kein vernünftiger Anlass vorgelegen
Vorliegend war für die objektive Unrichtigkeit auch kein vernünftiger Anlass ersichtlich. Es wäre der Beklagten beispielsweise leicht möglich gewesen, den Zusatz „ab einem Kaufpreis von 6.900 Euro“ in die Blickfangwerbung aufzunehmen, da ausreichend Platz vorhanden war. Hierzu konnte die Beklagte keinen nachvollziehbaren Anlass vortragen, warum sie die Ausnahme in der Fußnote klargestellt hat. Die Klarstellung hat sie weitab von der Blickfangwerbung nach etlichen Seiten, die herunter gescrollt werden mussten, angebracht. Da die Blickfangwerbung beim Verbraucher den Eindruck erwecken kann, dass sie das Angebot verlässlich beschreibt und alles Wesentliche damit gesagt ist, muss sie grundsätzlich bereits als solche wahr sein. Insofern kann ein erzeugter Irrtum nicht durch einen einfachen, erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem korrigiert werden. Damit bestätigte das Oberlandesgericht Nürnberg die Entscheidung des Landgerichts.


Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 3 U 747/22


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland