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Rückerstattungsanspruch bei Flugstornierung

AG Köln, Urteil vom 24.09.2012, Az. 114 C 22/12


Rückerstattungsanspruch bei Flugstornierung

Wer seine Flugbuchung storniert und der Luftfahrtgesellschaft einen Ersatzpassagier präsentiert, der das Ticket zu denselben Konditionen übernehmen will, hat grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch. Dies hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 24. September 2012 (Az. 114 C 22/12) entschieden. Es lässt allerdings offen, ob Fluggesellschaften die Rückerstattung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen können. Klar äußert sich das Gericht hingegen zu englischsprachigen AGB-Bestimmungen: Sie werden nicht wirksam in den Luftbeförderungsvertrag einbezogen, wenn die Verhandlungssprache Deutsch ist. Von einem Durchschnittskunden könnten - auch im Flugreiseverkehr - keine Englischkenntnisse erwartet werden.

Sachverhalt
Der Kläger hatte vor, in die USA zu reisen. Zu diesem Zweck hatte er über das Vermittlungsportal Fluege.de für 538,61 Euro ein Flugticket der Beklagten - einer Luftfahrtgesellschaft - gebucht. Da er die Reise nicht antreten konnte, teilte er der Beklagten per Fax mit, die Buchung leider stornieren zu müssen. Er verlangte die Rückerstattung des Flugpreises. Gleichzeitig übermittelte er der Fluggesellschaft das Angebot eines Bekannten, als Ersatzperson das Ticket zu denselben Bedingungen zu übernehmen. Die Beklagte trat auf den Vorschlag nicht ein und verzichtete auf die Rückzahlung des Ticketpreises.
Nachdem eine Mahnung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte, versuchte der Kläger die Rückerstattungsforderung gerichtlich durchzusetzen. Die Beklagte bestritt eine Zahlungspflicht. Sie machte geltend, der vorgeschlagene Ersatzpassagier sei nicht bereit gewesen, den Flugschein bedingungslos zu übernehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten, dass die Flugleistung ausschließlich an die im Ticket genannte Person erbracht werde und Tickets nicht übertragbar seien. Außerdem verwies die Beklagte auf ihre Tarifbedingungen, die eine Rückerstattung bei Buchungsstornierung durch den Kunden ausschlössen.

Aus den Gründen
Das Amtsgericht Köln bejaht den klägerischen Rückerstattungsanspruch. Es verurteilt die Beklagte, dem Kläger 450,38 Euro zu zahlen.
Zwischen den Streitparteien habe ein Luftbeförderungsvertrag - ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB - bestanden. Der Kläger habe den Vertrag mit seinem Faxschreiben wirksam gekündigt, obwohl er den Begriff "Kündigung" nicht ausdrücklich verwendet habe. Durch seine Erklärung, er müsse das Flugticket "stornieren", habe er deutlich bekundet, nicht am Vertrag festhalten zu wollen. Die Beklagte habe nach § 649 BGB zwar einen Vergütungsanspruch. Sie müsse sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge anderweitiger Verwendung ihrer Arbeitskraft erwerbe oder zu erwerben böswillig unterlasse.
Das Gericht sieht in der Ablehnung des angebotenen Ersatzpassagiers die böswillige Unterlassung eines anderweitigen Erwerbs. Böswilligkeit setze lediglich voraus, dass der Werkunternehmer vorsätzlich auf eine zumutbare Alternative verzichte. Eine Schädigungsabsicht sei nicht notwendig. Die Ticketübernahme zu den bestehenden Konditionen, wie sie der Bekannte des Klägers angeboten habe, sei zumutbar. Die Beklagte dürfe nicht erwarten, dass der Ersatzpassagier bereit sei, bedingungslos, das heißt zu jedem beliebigen Preis, einen Luftbeförderungsvertrag abzuschließen.
Ebenso wenig wirkten sich die AGB-Bestimmungen, dass die Flugleistung ausschließlich an die im Flugticket benannte Person erbracht werde und das Ticket nicht übertragbar sei, zugunsten der Beklagten aus. Vorliegend habe der Kläger seinen Flugschein nicht an einen Dritten abgetreten, sondern den Luftbeförderungsvertrag gekündigt und die Beklagte über eine alternative Erwerbsmöglichkeit informiert. Die fraglichen AGB-Bestimmungen sagten nichts über den Rückerstattungsanspruch bei Kündigung, wenn die Luftfahrtgesellschaft die Möglichkeit habe, einen anderen Fluggast zu befördern.
Nichts kann die Beklagte sodann aus ihren Tarifbedingungen ableiten. Das Vermittlungsportal Fluege.de, das der Kläger zur Buchung nutzte, wies lediglich auf die englische Version der Tarifbedingungen hin, nicht aber auf eine deutsche Fassung. Daraus zieht das Amtsgericht den Schluss, dass die Tarifbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen würden nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn sie für Durchschnittskunden verständlich seien. Dazu müssten sie in der Verhandlungs- und Vertragssprache abgefasst sein. Fluege.de habe eine deutsche Top-Level-Domain. Die Inhalte der Buchungsplattform seien in deutscher Sprache verfasst. Verhandlungssprache sei mithin Deutsch. Englischkenntnisse dürften auch im Flugreiseverkehr nicht vorausgesetzt werden.
Ob Tarifbedingungen, die einen Rückerstattungsanspruch ausschließen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielten, lässt das Amtsgericht Köln offen.

AG Köln, Urteil vom 24.09.2012, Az. 114 C 22/12


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