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Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen im Internet

AG Ingolstadt, Urteil vom 3. Februar 2009, Az. 10 C 2700/08


Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung von Bildnissen im Internet

Das Amtsgericht (AG) in Ingolstadt hat mit seinem Urteil vom 3. Februar 2009 unter dem Az. 10 C 2700/08 entschieden, dass ohne Einwilligung eines Abgebildeten auch in einer Diskothek keine Fotos angefertigt und verbreitet werden dürfen.

Damit hat das AG der Beklagten untersagt, Bilder, auf denen der Verfügungskläger zu sehen ist, im Internet zu präsentieren oder zu verbreiten, wenn nicht vorher der Verfügungskläger in die Veröffentlichung eingewilligt hat.

Die Parteien streiten über die Verbreitung von Fotos im Internet, die den Kläger zeigen. Die Beklagte betreibt eine Internetseite. Der Kläger besuchte am 14.11.08 die "Popparty" im Münchener "Matchclub". Während dieser Party wurden vom Kläger mehrere Fotos angefertigt, die ihn und einen seiner Bekannten zeigen. Die Fotos sind auf der Webseite der Beklagten veröffentlicht worden.

Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte auf, die Bilder und etwaige Kopien zu löschen. Außerdem sollte der Beklagte nach dem Willen des Klägers eine Unterlassungserklärung abgeben und die Anwaltskosten erstatten.
Die Beklagte entfernte die Bilder des Klägers von ihrer Homepage, lehnte aber die Unterlassungserklärung ab, da aus ihrer Sicht die Entfernung der Fotos von der Homepage nur aus Kulanz erfolge und sie im Übrigen die Fotos rechtmäßig veröffentlichen dürfe.
Der Kläger hingegen macht geltend, dass er nicht gefragt wurde, ob er einverstanden mit der Anfertigung und Verbreitung der Bilder sei. Er habe nicht mitbekommen, dass er fotografiert worden sei. Ohne sein Wissen seien die Bilder aufgenommen und verbreitet worden. Erst von Bekannten sei er auf die Fotos angesprochen worden.
Schon die Herstellung der Fotos ohne Einwilligung sei rechtswidrig, ebenso die Veröffentlichung. Diese Handlungen verletzen sein Recht am eigenen Bild. Die Fotos seien in seinem privaten Umfeld erstellt worden. Weder mit der Anfertigung noch mit der Verbreitung der Bilder habe er rechnen müssen. Es handele sich auch nicht im Fotos, die "in die Menge hinein" geschossen wurden. Vielmehr stehe er im Mittelpunkt der Aufnahmen. Die Anfertigung der Fotos sei auch nicht durch das Hausrecht der Diskothekbetreiber zu rechtfertigen. Dahingestellt könne bleiben, ob ihm die Hausordnung bekannt sei und ob sie eine entsprechende Zustimmung enthalte. Solche Klauseln seien überraschend und können daher nicht ein wirksamer Bestandteil einer vertraglichen Beziehung sein, die er als Kunde mit dem Diskothekenbetreiber geschlossen habe. Die Beklagte handle als Störer.
Da die Beklagte eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe und sich des Rechts berühme, die Bilder jederzeit veröffentlichen zu dürfen, bestehe auch eine Wiederholungsgefahr.

Die Beklagte macht geltend, sie betreibe ein Internetportal mit dem Schwerpunkt "Nightlife", wozu seit Jahren die Bildberichterstattung aus verschiedenen Diskotheken gehöre. Mit Einführung der Digitalkameras sei es vollkommen üblich geworden, in Diskotheken Fotos zu machen, die auf vielen Portalen veröffentlicht werden. Auf keiner öffentlichen Party in München werde nicht fotografiert. Damit habe auch jeder Partygast zu rechnen. Die Fotografen würden auch nicht heimlich auftreten, sondern wollen mit den Personen interagieren. Die Fotografen seien auch rechtskundig und würden von der Beklagten verpflichtet, um Zustimmung zu fragen und auf Veröffentlichung hinzuweisen.

Doch das sieht das AG Ingolstadt anders. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung seiner Bilder, soweit er nicht darin eingewilligt habe. Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass die Beklagte die Bilder ohne seine Einwilligung angefertigt und verbreitet habe.
Die Bilder zeigen den Kläger auf der Tanzfläche gut erkennbar und mitten im Bild.
Nach § 22 KUG dürfen Fotos und andere Bilder nur mit der Einwilligung des Abgebildeten öffentlich zugänglich gemacht werden.
Die Beklagte habe nicht darlegen können, dass der Kläger eine entsprechende Clubvereinbarung unterzeichnet hätte oder sich einer Hausordnung unterworfen habe, die dies zur Voraussetzung hätte.
Der Besuch der Diskothek per se beinhalte kein Einverständnis dahingehend, dass von den Besuchern das Anfertigen und Veröffentlichen des eigenen Bildnisses hingenommen werden müsse, auch wenn das in derartigen Lokalen üblich sei.

AG Ingolstadt, Urteil vom 3. Februar 2009, Az. 10 C 2700/08


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