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Abmahnung Tommy Hilfiger Europe B.V.


Abmahnung Tommy Hilfiger Europe B.V., Tommy Hilfiger Licensing

Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firmen Tommy Hilfiger Europe B.V., Stadhouderskade 6, 1054 ES Amsterdam, Niederlande, und Tommy Hilfiger Licensing, LLC, New York, USA, beide anwaltlich vertreten durch die Kanzlei der Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte Steuerberater Attorney-at-Law, Frankfurt am Main, vor.

Dieser Abmahnung ging ein Schreiben der Coöperatieve Vereniging SNB-React UA (wir berichteten) für die Firma Tommy Hilfiger Licensing, LLC. voraus.

Dem Empfänger der Abmahnung wird zunächst erklärt, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek die Firmen Tommy Hilfiger Europe B.V. und Tommy Hilfiger Licensing, LLC vertreten würden und versichern anwaltlich ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung. Zudem wird eine Kopie der Generalvollmacht der Firma Tommy Hilfiger Licensing, LLC. beigefügt – diese Vollmachtsurkunde würde in den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek verwahrt und könne nach Terminabsprache jederzeit eingesehen werden.

Dem Empfänger der Abmahnung wird sodann erklärt, dass die Firmen Tommy Hilfiger Europe B.V. und Tommy Hilfiger Licensing, LLC zur TOMMY HILFIGER-Gruppe gehörten, die modische Oberbekleidung und Accessoires im gehobenen Segment unter der weltweit bekannten Marke "TOMMY HILFIGER" entwirft, erstellt und weltweit vertreibt, so auch in Deutschland. Ebenfalls wird dem Empfänger der Abmahnung sodann erklärt, dass die Firma markenrechtlichen Schutz genieße und zwar unter anderem aufgrund der registrierten MarkenTOMMY“ und „TOMMY HILFIGER“. Die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek haben der Abmahnung entsprechende Markenregisterauszüge beigefügt. Ebenso weisen die Rechtsanwälte der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek darauf hin, dass deren Mandantschaft sich fortlaufend gegen jede Form von Schutzrechtsverletzungen, insbesondere bei Fällen von Markenpiraterie, verteidige.

Dem Empfänger der Abmahnung wird sodann vorgeworfen, dass er nachgeahmte Ware (Produktfälschungen) über die Internethandelsplattform eBay angeboten und vertrieben habe, die das Kennzeichen "TOMMY HILFIGER" tragen. Der Handel mit Waren mit dem Kennzeichen "TOMMY HILFIGER", obwohl es sich nicht um Waren der Tommy Hilfiger-Gruppe, sondern um Plagiate handele, erfolge – so die Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte weiter – ohne Zustimmung der Markeninhaberin und der abmahnenden Mandantschaft der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek und stelle mithin eine Markenverletzung dar.

Die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek machen sodann im Namen der Firmen Tommy Hilfiger Europe B.V. und Tommy Hilfiger Licensing, LLC Ansprüche auf Unterlassen, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Rechnungslegung, Herausgabe sowie auf Schadensersatz geltend. Ebenso wird der Empfänger der Abmahnung dazu aufgefordert, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek zu tragen. Die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek beziffert den den Rechtsanwaltsgebühren zu Grunde liegenden Streitwert mit 500.000,00 EUR.

Sodann fordern die Rechtsanwälte der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek im Namen der Firmen Tommy Hilfiger Europe B.V. und Tommy Hilfiger Licensing, LLC unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Für den Fall, dass die gesetzte Frist fruchtlos verstreiche, weisen die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek den Empfänger der Abmahnung sodann noch darauf hin, dass den Firmen Tommy Hilfiger Europe B.V. und Tommy Hilfiger Licensing, LLC empfohlen würde, unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Abmahnung der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek liegt als Anlage eine Generalvollmacht der Firma Tommy Hilfiger Licensing, LLC. aus dem Jahre 2009 in Kopie bei. Ebenfalls sind der Abmahnung entsprechende Markenregisterauszüge beigefügt.

Letztlich liegt der Abmahnung noch eine durch die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek im Entwurf vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei, hiernach soll sich der Empfänger der Abmahnung gegenüber der Firma Tommy Hilfiger Europe B.V.zur Unterlassung verpflichten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprechen. Zur Höhe der Vertragsstrafe heißt es in der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, dass deren Höhe von der Firma Tommy Hilfiger Europe B.V. nach der Schwere des Verstoßes angemessen festgesetzt würde und auf Antrag des Schuldners (also des Empfängers der Abmahnung) durch das Landgericht Frankfurt am Main der Höhe nach überprüft werden könne. Die Parteien seien sich jedoch einig, dass Einzelverstöße nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst würden und dass der Mindestbetrag einer Vertragsstrafe 5.001,00 EUR betrage.

Überdies soll der Empfänger der Abmahnung darin seine angebliche Verpflichtungen zur Herausgabe, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennen.

Aufgrund der Reichweite der der Abmahnung der Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung können in diesem Fall nicht empfehlen, diese ohne vorherige Änderungen abzugeben.

Wegen des erheblichen Kostenrisikos, das mit einer solchen Abmahnung der Firmen Tommy Hilfiger Europe B.V. und Tommy Hilfiger Licensing, LLC einhergeht, können wir ebenso wenig empfehlen, solche Abmahnungen auf die leichte Schulter zu nehmen oder diese als Abzocke oder unberechtigte Massenabmahnung abzutun.

Dies bedeutet jedoch glücklicherweise nicht, dass sämtliche Forderungen der Firmen Tommy Hilfiger Europe B.V. und Tommy Hilfiger Licensing, LLC vollständig begründet sind, so dass stets im Einzelfall zu überprüfen ist, ob und welche Ansprüche bestehen.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte Steuerberater Attorney-at-Law für die Firmen Tommy Hilfiger Europe B.V. und Tommy Hilfiger Licensing, LLC erhalten haben, können Sie sich bei Rückfragen natürlich auch gern an uns wenden.

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Unsere Anwälte stehen Ihnen gerne für ein erstes kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung.

 

03/2020: Weitere Abmahnung der Firma Tommy Hilfiger Europe B.V.
Uns geht eine weitere markenrechtliche Abmahnung der Firma Tommy Hilfiger Europe B.V., Danzigerkade 165, 1013 AP Amsterdam, Niederlande, zu.

In der Abmahnung wird ausgeführt, dass die Tommy Hilfiger Licensing B.V. der Tommy Hilfiger Europe B.V. vertraglich das Recht zur Nutzung der Marken CTM131706 „TOMMY HILFIGER", der Gemeinschaftsmarke CTM 138529, der Gemeinschaftsmarke CTM 010451383 „HILFIGER" und der Deutsche Marke Nr. DE 30023588, Wortmarke „TOMMY" eingeräumt habe.

Die Tommy Hilfiger Europe B.V. verteidige ihre Kennzeichen fortlaufend gegen jede Form von Schutzrechtsverletzungen, insbesondere bei Fällen von Markenpiraterie.

Im Wege eines Testkaufs sei Herrenunterbekleidung erworben und exemplarisch überprüft worden. Dabei sei anhand einer Vielzahl von Merkmalen festgestellt worden, dass es sich bei der angebotenen Ware um Fälschungen handelt. So sei unter anderem die Verarbeitung der Labels von schlechter Qualität und der Aufdruck der Logos entspräche nicht den Spezifikationen eines Originals.

Das Inverkehrbringen von Ware mit dem Kennzeichen „TOMMY HILFIGER", obwohl es sich nicht um Waren der Firma Tommy Hilfiger Europe B.V., sondern um Plagiate handelt, erfolgt ohne Zustimmung der Markeninhaberin und stelle eine Markenrechtsverletzung dar, vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV und § 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG.

In der Abmahnung ist hierzu wörtlich zu lesen:

„Die Tommy Hilfiger Europe B.V. macht daher die folgenden Ansprüche geltend:

a) Sie sind aufgefordert, die rechtswidrige Benutzung der Kennzeichen „TOMMY HILFIGER", ,,TOMMY" und/oder „HILFIGER" ab sofort zu unterlassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 GMV und§ 14 Abs. 2 Ziff. 1 MarkenG).

b) Sie haben die Wiederholungsgefahr betreffend etwaiger zukünftiger gleichartiger Verletzungshandlungen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu beseitigen (arg. ex§ 12 Abs. 1 UWG).

c) Sie sind verpflichtet, uns durch Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen, sowie sonstigen Handelsdokumenten, des Weiteren unter Vorlage von Bank- und Finanzunterlagen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über

• die Herkunft und den Vertriebsweg von Waren mit dem Zeichen gemäß Buchstabe a). Insoweit sind Sie verpflichtet, Angaben zu machen über Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und etwaiger Vorbesitzer, aller Ihrer gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Waren bestimmt waren (vgl.§ 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 19 MarkenG).

• die Einkaufszeiten und Verkaufszeiten, Einkaufspreise und Verkaufspreise, sonstige über die Einkaufspreise hinausgehende Gestehungskosten, die mit dem Verkauf von Waren mit dem Zeichen gemäß Buchstabe a) erzielten Nettoumsätze und den mit dem Verkauf erzielten Gewinn (vgl. §§ 125 b Nr. 2, 19b Abs. 1, 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV).

d) Sie sind außerdem verpflichtet, etwaige noch in Ihrem Besitz befindliche Waren mit dem Zeichen gemäß Buchstabe a) an unsere Mandantschaft oder an einen von unserer Mandantschaft noch zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben (vgl. § 125b Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 18 MarkenG).

e) Sie sind ferner verpflichtet, unserer Mandantschaft den durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) GMV)."


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