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Abmahnung Mercedes-Benz Group


Abmahnung Mercedes-Benz Group

Uns liegt eine Abmahnung der Mercedes-Benz Group AG, Stuttgart, vertreten durch die HEUMANN Rechts- und Patentanwälte, München, vor.

Vorwurf der Abmahnung ist das Angebot einer Felge in einem Onlineshop. Die angebotene Felge soll ein Design (Geschmacksmuster) der Mercedes-Benz Group AG verletzten. Es werden Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Empfänger der Abmahnung, einem Betreiber eines Onlineshops für Felgen, geltend gemacht.

In der Abmahnung wird zunächst erklärt, dass die Firma Mercedes-Benz Group AG als eines der größten Automobilunternehmen bekannt sei. Zudem sei dir Mercedes-Benz Group AG Inhaberin des international unter der Registernummer DM/081 000 registrierten Designs (auch „Geschmacksmuster“ genannt) einer Felge.

Die Mercedes-Benz Group AG habe aber feststellen müssen, so die Behauptungen in der Abmahnung, dass über einen Onlineshop Leichtmetallräder für PKW angeboten und vertrieben würden.

Aus einer Gegenüberstellung der Abbildungen in dem Online-Angebot des abgemahnten Händlers und dem international zu Gunsten der Mercedes-Benz Group AG registrierten Design/Geschmacksmuster lasse sich jedoch entnehmen, dass es sich bei den angebotenen Leichtmetallrädern um nahezu identische Nachahmungen des geschützten Designs DM/081000 handele.

Mit Angebot und Vertrieb der Leichtmetallräder, die in allen prägenden Gestaltungsmerkmalen des geschützten Designs entsprächen, greife der Empfänger der Abmahnung in die ausschließlichen Designrechte der Mercedes-Benz Group AG im Sinne der Art. 106d, 19 GGV ein. Aus diesem Grunde sei der Abgemahnte zur unverzüglichen Unterlassung der schutzrechtsverletzenden Handlungen verpflichtet (Art. 106d, 89 Abs. 1 lit. a GGV) – ebenso sei er dazu verpflichtet, der Mercedes-Benz Group AG umfassend Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die dargestellten Verletzungshandlungen (Art. 106d, 89 Abs. 1 lit. d GGV, § 46 DesignG, § 242 BGB). Die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens beruhe schließlich auf Art. 106d, 89 Abs. 1 lit. d GGV, § 42 Abs. 2 DesignG. Die Verpflichtung zur Herausgabe der rechtsverletzenden Produkte zum Zwecke der Vernichtung sowie zum Rückruf derselben aus den Vertriebswegen beruhe auf Art. 88 Abs. 2 GGV, § 43 Abs. 1, 2 DesignG, so die weiteren Darstellungen der Kanzlei Heumann Rechts- und Patentanwälte.

Der abgemahnte Onlinehändler wird anschließend unter kurzer Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierzu heißt es in der Abmahnung:

„Wir haben Sie aufgrund dessen aufzufordern, uns zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unverzüglich (…) rechtsverbindlich zu unseren Händen abzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie die aus Ihrem schutzrechtsverletzenden Verhalten folgende Wiederholungsgefahr allein durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen können. Sollte eine solche nicht fristgerecht, nicht ausreichend strafbewehrt oder sonst nicht in der gehörigen Form vorliegen, so werden wir unserer Mandantin zur Einleitung gerichtlicher Schritte raten.“.

Letztlich wird der Empfänger des Abmahnschreibens noch zur Erstattung der Abmahnkosten aufgefordert. Der Streitwert/Gegenstandswert der Abmahnung beziffern die HEUMANN Rechts- und Patentanwälte mit 250.00,00 €.

In dem uns vorliegenden Fall wirft die Abmahnung mehrere Fragen auf, denen wir für unseren Mandanten natürlich nachgehen werden.

Keinesfalls können wir aber empfehlen, die Abmahnung wegen der Designverletzung/Geschmacksmusterverletzung der Mercedes-Benz Group AG auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Kostenrisiken, die sich einerseits ergeben, wenn nicht fristgerecht auf die Abmahnung reagiert wird, sind erheblich. Andererseits sind aber auch die Risiken, die sich generell aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen ergeben, enorm. Hier sollte man in jedem Fall schon bei den geringsten Unsicherheiten, Zweifeln und Unklarheiten fachkundige Hilfe hinzuziehen, damit es nicht später zu einem „bösen Erwachen“ kommt.

So sind die Streitwerte in Geschmacksmuster- und Designstreitigkeiten hoch, sodass weitergehende rechtliche oder gar gerichtliche Schritte zusätzlich hohe Kosten auslösen würden. Aber auch Unterlassungserklärungen gelten grundsätzlich lebenslänglich und es drohen bei Verstößen enorme Vertragsstrafenforderungen, da jeder (auch unabsichtliche) Verstoß etwa 5.000,00 € kosten kann.

Weiter sind die Belange des Abgemahnten besonders dann bei der taktischen Vorgehensweise zu berücksichtigen, wenn – wie allgemein üblich – beabsichtigt ist, weiterhin im Bereich des Vertriebs von Kfz- bzw. Autoteilen tätig zu sein.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Mercedes Benz Group AG erhalten haben, können Sie sich daher gern im Rahmen eines für Sie kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonats an uns wenden.



Ihr Ansprechpartner

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