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unzulässige Negativbewertung bei eBay


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In seinem Urteil vom 09.01.2013 hat das Amtsgericht Bonn entschieden, dass der Beklagte seine Negativbewertung auf ebay zurücknehmen und der Löschung zustimmen muss sowie Anwaltskosten der Klägerin zu tragen hat, da seine Bewertung unzulässigen Inhalts war.

Dem Urteil zugrunde liegen folgende Geschehnisse.
Der Beklagte kaufte von der Klägerin über ebay 2 Steuergeräte, die auch geliefert wurden, aber nach Aussage des Beklagten defekt waren.
Aufgrund der Verärgerung über die defekten Steuergeräte bewertete der Beklagte danach die Klägerin auf ebay mit folgender Aussage:"VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!"
Ein weiterer Kontakt zwischen Beklagtem und Klägerin, bei dem der Beklagte versuchte, mit der Klägerin den Sachverhalt zu klären und eventuell Rechte gegen die Klägerin geltend zu machen oder neue Steuergeräte geliefert zu bekommen, erfolgte nicht.
Aus Sicht der Klägerin sei die oben genannte Bewertung unverhältnismäßig und enthalte eine nicht gerechtfertigte Aussage über ihr Verhalten gegenüber ihren Kunden.
Die Bewertung vermittele den möglichen Käufern, dass sie unseriös sei und auf Mängelanzeigen von Kunden nicht reagiere.
Die Klägerin bestreitet zudem, dass die Steuergeräte defekt gewesen seien. Jedoch, selbst wenn sie defekt gewesen wären, sei die Aussage des Klägers in der Bewertung unverhältnismäßig, da die Bewertung generell vor Geschäften mit ihr warne und die Anzahl zufriedener Kunden sinke, wodurch ihr finanzielle Einbußen drohen.
Der Kläger hingegen ist der Auffassung, es sei aus der Bewertung ersichtlich, dass sie sich ausschließlich auf den Kauf der Steuergeräte beziehe. Zudem sei die Warnung eine erlaubte Meinungsäußerung, zu die er berechtigt gewesen sei.

Nachdem der Beklagte auf eine E-Mail der Beklagten nicht reagierte sowie eine Anwaltsmahnung nicht beachtete, in der die Löschung der Bewertung gefordert wurde, erhob die Klägerin schließlich Klage auf Löschung sowie Zahlung der Anwaltskosten durch den Beklagten.

Das Gericht entscheid hierzu Folgendes:

Der Klägerin steht der Anspruch auf Löschung der Bewertung zu, zudem sind ihre Anwaltskosten in Höhe von 229,30 € durch den Beklagten zu tragen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger über ebay zwar sagen dürfe, die Geräte seien mangelhaft gewesen, jedoch habe er mit seiner Äußerung und der Warnung vor der Klägerin eine zu scharfe Bewertung abgegeben, die geeignet sei, einen falschen Eindruck von der Klägerin zu vermitteln. Entgegen der Ansicht des Beklagten sah es das Gericht so, dass aus der Bewertung nicht hervorgehe, dass sie sich nur auf die Lieferung der defekten Steuergeräte beziehe. Vielmehr enthalte sie eine Warnung vor allen Geschäften mit der Klägerin, die nicht gerechtfertigt sei.

Außerdem hätte der Beklagte nach Ansicht des Gerichts aus Geboten der Fairness bei seiner Bewertung wenigstens darauf hinweisen müssen, dass er nach Lieferung der Steuergeräte keinen Kontakt mehr zur Klägerin gesucht habe, um den Vorfall mit ihr zu klären. Er hätte ihr zumindest die Möglichkeit geben können, den Fehler zu beheben.

Zudem empfiehlt das Gericht, mit Zurückhaltung zu bewerten, bevor man sich mit dem Verkäufer in Verbindung gesetzt habe. Bei der Bewertung des Beklagten fehle es jedoch an dieser Zurückhaltung, was einen Löschungsanspruch begründet.

AG Bonn, Urteil vom 09.01.2013, Az. 113 C 28/12


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