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Verletzung einer 3D-Marke

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 U 220/15


Verletzung einer 3D-Marke

Mit Urteil (Az. 6 U 220/15) vom 17.11.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass ein Parfumflakon eine eingetragene dreidimensionale Marke verletzten kann. Dabei haftet diejenige Person persönlich, die nach der Kosmetik-VO als die verantwortliche Person benannt ist.

Eine Verletzung der Marke ist dann eingetreten, wenn der Flakon eine besondere Auffälligkeit aufweist und der geschützten Marke auffallend ähnlich ist. In der Regel sei sowohl die Form einer Ware als auch deren Verpackung der Ästhetik geschuldet. Die Verpackung diene nicht dazu, um auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Im vorliegenden Fall weiche die Gestaltung nach Auffassung des Gerichts erheblich von dem Branchenüblichen ab. Der Verpackung sei daher eine „herkunftshinweisende Funktion“ zuzuschreiben.

Die beanstandete Verpackung besteht aus einem Parfumflakon und einem Stöpsel, an dem Blüten angebracht sind. Im Parfümeriesektor habe es sich zur Gewohnheit entwickelt, die Behältnisse von Parfumerzeugnissen und deren Verschlüsse mit besonders auffallenden Formen und sonstigen Merkmalen auszustatten. Damit will man sich von der Konkurrenz abheben und die Aufmerksamkeit der Kundschaft auf das Produkt lenken. Beispiele dafür hatte die Klägerin dem Gericht vorgelegt. Die auffällige Ausstattung der Parfümerzeugnisse ist zu einer „dem Verkehr bekannten Kennzeichnungsgewohnheit“ geworden und hat sich im Sinne der Rechtsprechung des BGH entwickelt. Die Verbraucher, die mit diesen Verpackungen angesprochen werden sollen, gehen nach Auffassung des Gerichts nicht davon aus, dass damit nur anspruchsvolle Lösungen ästhetischer Art gemeint sind. Vielmehr stecke die für die Kunden erkennbare Absicht dahinter, die Parfumerzeugnisse schon an der Ausstattung identifizieren und einem Hersteller beziehungsweise einer bestimmten Marke zuzuordnen. Die auffälligen Produktausstattungen stellen daher für die Verbraucher eine Zweitmarke dar, die neben der auf allen Erzeugnissen angebrachten Wortmarke erkennbar ist.

Unter diesen Umständen billigte das OLG Frankfurt am Main der Beklagten eine Herkunftsfunktion zu. Die drei Blüten, die an dem Stöpsel des Flakons angebracht sind, seien ein „besonders auffälliges“ Ausstattungsmerkmal. Das ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits aus der Größe der Blüten. Für die Handhabung des Stöpsel seien sie eher hinderlich. Dieser Umstand verdeutliche, dass die Ausstattung als Wiedererkennungsmerkmal zu werten ist. Beabsichtigt ist, dass die Blüten dem Verbraucher als Herkunftshinweis im Gedächtnis bleiben sollen.

Der Beklagte, der Geschäftsführer der Firma D S. a.r.l. ist, die über keine weiteren Mitarbeiter verfügt, ist für die Markenverletzung „täterschaftlich“ verantwortlich. Die Firma ist auf dem beanstandeten Parfumprodukt namentlich genannt. Der Beklagte trug vor, Herstellerin des Erzeugnisses sei die E AG. Der Beklagte berief sich darauf, dass seine Verantwortung sich lediglich auf die Produktsicherheit beschränkt habe. Für die Beachtung des Markenrechts Dritter sei er nicht verantwortlich gewesen. Das Gericht sah den Einwand des Beklagten „schon nicht vereinbar mit der Lebenserfahrung“. Es sei nicht vorstellbar, dass die E AG als Herstellerin eines Parfumprodukts der D S. a.r.l. den Vertrieb überträgt, ohne dass die verantwortliche Person auch Einfluss auf die Aufmachung und Kennzeichnung nach dem „Regelungsinhalt“ der EU-Kosmetik-VO haben sollte.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 U 220/15


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