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Nutzer müssen über die Verwendung von „Google Analytics“ aufgeklärt werden

LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16


Nutzer müssen über die Verwendung von „Google Analytics“ aufgeklärt werden

Wie das LG Hamburg bereits mit Beschluss vom 10.03.2016, Az. 312 O 127/16 entschied, darf der Internet-Analysedienst „Google Analytics“ nicht eingesetzt werden, ohne die Webseitenbesucher vor der Seitennutzung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Diese Ansicht bestätigte das LG Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16.

Verstoß gegen § 13 Telemediengesetz
Vorausgegangen war dem vorliegenden Beschluss des LG Hamburg vom 09.08.2016, dass die Antragsgegnerin durch Verwendung von „Google Analytics“ von den Nutzern ihrer Webseite personenbezogene Daten erhob bzw. erheben ließ, ohne gleichzeitig die gemäß § 13 TMG notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen. Gemäß dieser Norm haben Diensteanbieter ihre Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Handelt es sich um ein automatisiertes Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht, so muss der Nutzer ebenfalls zu Beginn dieses Verfahrens unterrichtet werden. Der Inhalt dieser Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. In der Regel erfolgt dies über eine Datenschutzerklärung. Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter muss dem Nutzer ebenfalls angezeigt werden.

Keine Aufklärung über die Verwendung von „Google Analytics“
Auf Antrag beschloss das LG Hamburg, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt wird, ihren Nutzen gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben, ohne gleichzeitig die oben genannten Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen und/oder stellen zu lassen. Namentlich handelte es sich dabei um die fehlende Aufklärung über die Verwendung von „Google Analytics“. Den Streitwert setzte das LG Hamburg auf 5.000,00 € fest und legte die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegnerin zu 80 % auf. Der Antragsgegnerin wurde für den Fall jeder Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft auch für den Fall angesetzt werde, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden könne.
Verstöße können empfindlich geahndet werden

Der Beschluss verdeutlicht wieder einmal den Stellenwert des Schutzes personenbezogener Daten im Internet und ist ein weiteres Beispiel dafür, welche Konsequenzen die Missachtung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben hat.

LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16


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